OWI-Recht Rotlichtverstoß Rechtsanwälte Paderborn

Ein Berufskraftfahrer war an unübersichtlicher Stelle mit dem Abschleppwagen seines Arbeitgebers unterwegs. Infolge Momentversagens übersah er einen vorfahrtberechtigten Pkw- Fahrer. Dieser ärgerte sich, verfolgte den Abschleppwagenfahrer und stellte ihn auf dem Betriebsgelände zur Rede. Er warf ihm Rücksichtslosigkeit vor und verlangte die Personalien, die der Abschleppwagenfahrer aber nur der zuständigen Polizeistation nennen wollte. Darüber erzürnt, brachte der Pkw-Fahrer den Vorgang zur Anzeige und – bezichtigte den Abschleppwagenfahrer zusätzlich eines unmittelbar nach der Vorfahrtverletzung begangenen Rotlichtverstoßes.

Aufgrund der Anzeige erließ die Bussgeldbehörde einen Bussgeldbescheid mit dem Vorwurf einer Vorfahrtverletzung und tatmehrheitlichem Rotlichtverstoß zu 190,00 €, zwei Punkte pp.

Dagegen legten wir Einspruch ein. In zwei Hauptverhandlungsterminen gelang es uns, die Aussage des anzeigenden Pkw-Fahrers zu erschüttern und auf des Wesentliche zu reduzieren: Zur Gewissheit des Gerichts stand nach der Beweisaufnahme lediglich fest, daß sich der Angeklagte lediglich eine „minder schwere“ Vorfahrtverletzung, nicht aber einen Rotlichverstoß nachzusagen lassen hatte. Wir konnten aufgrund des nachfolgenden Videos deutlich machen, daß der Angeklagte bedingt durch aufstehende Baulichkeiten nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrspur des Pkw-Fahrers hatte.

 

Wenn möglich und nötig, wird sich ein guter Verteidiger immer auch ein Bild vom Tatort machen. Anhand des Videos, das Gegenstand der Verhandlung wurde, ist zweierlei gelungen: Die eingeschränkte Sicht des Angeklagten zu beweisen, und wichtiger – die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters, der die rieseigen Werbetafeln nicht gesehen haben wollte,  erheblich zu erschüttern.

Aus einem Bussgeld von 190,00 € folgte ein Urteil mit Bussgeld von 25,00 €, keine Punkte und der Freispruch vom Rotlichterstoß.

 

 

Freispruch wegen fehlenden Tatnachweises

Vor dem Amtsgericht Bielefeld hatten wir einen Mandanten zu verteidigen, dem eine Unterschreitung des Mindestabstands von mehr als 3/10 des vorgeschriebenen Maßes vorgeworfen wurde. Gegen den Bußgeldbescheid über 160 € zzgl. Verfahrenskosten sowie gegen das einmonatige Fahrverbot legten wir Einspruch ein. In der Verhandlung erklärte der Mandant, daß er das Mietauto nicht selbst gefahren habe, sondern sein Sohn oder ein Bekannter in Betracht käme. Er selbst habe geschlafen. Sodann wurde das Video, welches die Abstandsunterschreitung zweifelsfrei belegte, vorgespielt. Es gab auch ein Fahrerfoto, das allerdings den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs zeigte. Wer das nachfolgende dunkle Mietauto fuhr blieb im Dunkeln – der Freispruch folgte.

Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Rechtsanwalt Thomas Sprute hat heute einem Mandanten zum Freispruch in einer OWi-Angelegenheit verholfen. Mittels Laserpistole Riegl FG 21-P ermittelten die Messbeamten eine außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h.

Der im Vorfeld nicht ganz unbescholtene Betroffene sollte ein erhöhtes Bußgeld von 310,00 € zahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erdulden. Vergessen hatte der Beamte, die nach Betriebsanweisung durchzuführenden Selbsttests der Laserpistole zu protokollieren.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es zur mündlichen Verhandlung, in der erwartungsgemäß nicht sicher festgestellt werden konnte, daß die notwendigen Selbsttests durchgeführt worden waren.

Unserem Antrag gemäß wurde unser Mandant auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Fazit: Die bei Geschwindigkeitsverfahren überwiegend angewandten standardisierten Meßverfahren bergen Fehlerpotential, welches im vorliegenden Fall nach Akteneinsicht durch den in OWi-Sachen erfahrenen Rechtsanwalt Thomas Sprute ausgemacht und zum Freispruch genutzt werden konnte.

Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen