Aktuelles aus dem Arbeitsrecht – Betriebsbedingte Kündigung

Der digitale Wandel wirkt sich auch auf den Bestand von langjährigen Arbeistverhältnissen aus. So unterhält ein weltweit operierender Arbeitgeber eine zentrale Registratur und beschäftgte neben 10 anderen Mitarbeiter die von uns vetretene Arbeitnehmerin. Dieser wurde zunächst aus betrieblichen Gründen gekündigt, wodurch das seit mehr als 14 Jahren bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht beendet werden sollte. Auf die von uns vor dem Arbeitsgericht Paderborn eingereichte Kündigungsschutzklage legte die Arbeitgeberin dann die konkrete betriebsbedingte Veranlassung dar. Sie habe eine unternehmerische Entscheidung getroffen, zur Bearbeitung der Poststücke verstärkt digitale Tools einzusetzen, weshalb der vor Jahrezehnten benötigte Personalbedarf nur noch erheblich eingeschränkt bestehe. Der Arbeitsplatz der Klagerin sei deshalb entfallen. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht.

Unternehmerische Entscheidungen sind von den Arbeitsgerichten vorrangig lediglich auf Willkür und grob fehlerhaftes Ermessen zu überprüfen.

Vielfach gebietet es dann die Vernunft, den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nutzbar zu machen und einen Aufhebungsvergleich zu schließen, durch den die Arbeitnehmer den ansonsten nicht bestehenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erhalten. Die Klägerin erhält nun eine angemessene Entschädigung, gute Zeugnisse und bei Freistellung über die nächsten Monate bis zum Ende der Kündigungsfrist ihr volles Gehalt.

Eigenbedarf nach Flüchtlingskrise

Nachdenklich, ja, sogar wütend, stimmen Presseberichte, wonach die Stadt Nieheim einer Mieterin kündigt, die seit 16 Jahren in der von der Stadt angemieteten Wohnung lebt. Zur Begründung wird Eigenbedarf angeführt, weil die Stadt die Wohnung für Flüchtlinge benötige. http://www.welt.de/politik/deutschland/article146825325/Fuer-Fluechtlinge-gekuendigt-Das-war-wie-ein-Tritt.html

Ist schon fraglich, ob die Stadt Nieheim als öffentlich-rechtliche Körperschaft überhaupt Eigenbedarf beanspruchen kann, so eröffnet  § 573 BGB weitere Bedenken. Eigenbedarfskündigungen setzen voraus, daß der Vermieter die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt, die die freiwerdende Wohnung nicht nur vorübergehend beziehen sollen oder wollen.  Schwer vorstellbar, daß diese Voraussetzungen durch Flüchtlinge erfüllt werden.

Die Würde des Menschen ist zu respektieren; die der Flüchtlinge, wie gleichermassen die Würde der langjährigen Mieterin. Möge sie sich wehren und sie wird Erfolg haben!

Schade, daß Politik und Verwaltung zu so dämlichen Aktionen hingerissen werden, weil derzeit keine Ordnung in der Bewältigung der Flüchtlingsmassen erkennbar ist.

 

 

Individuelles Arbeitsrecht von A bis Z (Teil I)

In den letzten Wochen wurden in unserer Kanzlei wieder eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Mandaten, teils vor den Arbeitsgerichten in OWL, teils außergerichtlich bearbeitet. Hier ein kurzer Überblick:

Abfindungsvergleiche:

Nach Jahren gemeinsamen Miteinanders kann der Tag kommen, da die Chemie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr stimmt. Sogar wenn haltlose Abmahnungen und Kündigungen ausgesprochen werden, und auch wenn der Gang vor das Arbeitsgericht sicher die Feststellung der unbegründeten arbeitgeberseitigen Erklärung bedeuten würde, kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnis sinnvoll und geboten sein, wenn die Konditionen der Aufhebungsvereinbarung stimmen. Einige Formalien, wie Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder Aushandeln einer angemessenen Abfindung, sind zu beachten, damit es nicht zu unliebsamen finanziellen Überraschungen beim Bezug von Arbeitslosengeld pp. kommt.

Ausbildungsverhältnisse:

Das Recht der Ausbildungsverhältnisse erfordert besondere Berücksichtigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich für die Zeit der Ausbildung geschützt und nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen aufzuheben oder einseitig zu beenden. Anwaltliche Beratung ist dringend anzuraten, sollte die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angestrebt werden.

Beschäftigungsanspruch:

Und auch das haben wir in jüngster Zeit vor dem Arbeitsgericht thematisieren müssen: Da meinte ein Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter erst dann mit der arbeitsvertraglich geregelten Arbeit beschäftigen zu müssen, wenn ihm etwas einfiele. Solange das nicht geschah, sollte der Mitarbeiter in einem Abstellraum und isoliert vom Geschehen des Betriebs warten und Däumchen drehen. Möglichkeiten, sich zu wehren, gibt es viele. Hier ist die anwaltliche Beratung gefordert, damit die Möglichkeiten so genutzt werden, daß die individuellen Ziele des Arbeitnehmers optimal umgesetzt werden. Die Zeit für diese individuelle Beratung nehmen wir uns.

Direktionsrecht:

Manch ein Arbeitgeber meint, Arbeitnehmer beliebig in seinem Unternehmen einsetzen zu können. Die grundsätzliche Befugnis, die Arbeit auf die Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht zu verteilen, das sogenannte Direktionsrecht, erfährt aber vielfach Einschränkungen durch die arbeitsvertragliche Stellenbeschreibung oder die langjährig zuvor ausgeübte Tätigkeit. Nicht zuletzt auch die Höhe der Entlohnung bestimmt die Qualität der Arbeit bzw. der innegehabten Funktion. Soll der Arbeitnehmer hier Einbußen erfahren, ist über Änderungskündigung nachzudenken und eröffnet unsere anwaltliche Beratung Gestaltungsspielräume. Dies gilt gleichermaßen für die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

So verstehen wir unsere Arbeit: Unsere Beratung und Tätigkeit dient ihren individuellen Bedürfnissen und Zielen. Dafür nehmen wir uns Zeit.

…Teil II wird folgen…

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