Baumaßnahmen Warburger Straße in Paderborn erfreulich schnell abgeschlossen

Großes Lob an das Straßen- und Brückenbauamt der Stadt Paderborn. Die Massnahmen werden einstweilen ohne Behinderungen beendet. Stand 25.8.2015

Hier unser ursprünglicher Beitrag vom 12.8.2015:

Sonst im Verkehrsrecht aktiv, geben wir hier Bericht zur  aktuellen Verkehrslage an der Warburger Straße in Paderborn :

Aktuell erneuert die Stadt Paderborn die Fahrbahndecke der Warburger Straße stadteinwärts. Sie erreichen unsere Kanzlei derzeit mit verkehrsbedingten Verzögerungen von der Stadtmitte kommend.

Von Auswärts über die Warburger Straße kommend fahren Sie bis zur Absperrbarke und dann auf unseren Parkplatz.

Das Amts- und Landgericht Paderborn erreichen Sie derzeit nicht direkt über die Warburger Straße. Wir empfehlen, von Süden kommend weiträumig über die Driburger Straße auszuweichen.

Wir weisen den Weg – das ist unser Geschäft.

Versicherungsrecht – Keine Haftung des Hauseigentümers für Schneelawinen bei extremen Wetterlagen

Das Amtsgericht Brakel hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Verkehrsteilnehmer, dessen Auto um die Jahreswende 2011 von einer Schneelawine, die vom benachbarten Hausdach abging, schwer beschädigt wurde, vom Hauseigentümer Schadensersatz verlangen kann. Die für den Autoeigentümer klagende Kaskoversicherung meinte gegenüber dem von uns vertretenen Hauseigentümer deshalb Schadenersatz aus übergegangenem Recht beanspruchen zu können, weil der Hauseigentümer Sicherungsvorkehrungen gegen abgängige Schneelawinen nicht installiert hatte. Das Amtsgericht Brakel bestätigte nunmehr unsere Argumentation, daß der Eigentümer des Autos sich die überwiegende und ein etwaiges Verschulden des Hauseigentümers verdrängende Schuld der Fahrerin seines Autos zurechnen lassen muss. Abgesehen davon, daß es in der Stadt Brakel mangels regelmäßig zu besorgender Schneemassen überwiegend nicht üblich und satzungsrechtlich nicht vorgesehen ist, auf den Dächern Schutzvorrichtungen gegen Schneelawinen zu installieren, muß jeder Autofahrer bei extremen Witterungsverhältnissen die Gefahr von Schneelawinen vorhersehen und nach sicheren Parkplätzen suchen. Das tat die Fahrerin im entschiedenen Fall nicht. Den Hauseigentümer trifft deshalb keine Schadensersatzpflicht.

Urteil des AG Brakel  – 7 C 376/12 -, noch nicht rechtskräftig.

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