Radarwarner, Apps und die Frage zur Zulässigkeit

Jüngst am Stammtisch wurde über Handies, unterschiedlichste Betriebssysteme und diverse Apps gefachsimpelt, die zuverlässig vor Radar und Blitzern warnen sollen.

Die Frage war: Sind die Dinger zulässig? Klar ist die gesetzliche Vorgabe zu § 23 1b StVO. Klar jedenfalls, was sogenannte „Stand-alone“ Geräte betrifft. Diese früher häufig anzutreffenden Geräte aus dem Elektronikmarkt, deren Funktion sich ausschließlich auf die Wartung nach Ortung der Blitzer beschränkt, wurden und werden eingezogen und vernichtet, wenn sie im Fahrzeug einsatzbereit mitgeführt werden. Ein saftiges Bussgeld droht zudem.

Anders beurteilt sich die Frage, ob auch mit Radarwarner-Apps ausgerüstete Handies der Einziehung und Vernichtung unterliegen. Von der Rechtssprechung ist diese Frage noch nicht abschließend beschieden worden. Ein empfindliches Bussgeld droht jedenfalls.

Unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlich zu wahrenden Verhältnismässigkeit wird dann aber abzuwägen sein, ob das Handy eingezogen und vernichtet werden darf, obwohl es vertrauliche, persönliche und/oder geschäftliche Daten enthält.

Glücklich diejenigen, die ein Handy der offenen Betriebssysteme haben. Ist die Radarwarner-App auf einer herausnehmbaren Speicherkarte, spricht viel dafür, daß jedenfalls das Handy vor Einziehung und Vernichtung sicher ist.

Nutzer geschlossener Systeme, die Produkte aus Cupertino bevorzugen und bei sich führen, haben es da im Zweifelsfall schwerer.

In jedem Fall bietet sich sofortiger Widerspruch und Konsultation eines Anwalts an, der die Einziehung und Vernichtung unter Hinweis auf die persönlichen und vertraulichen Daten des Betroffenen zu verhindern suchen wird.

Es soll ja noch ganz zuverlässige althergebrachte Methoden geben, zu verhindern, daß man geblitzt wird…

…und funktioniert das mal nicht, steht Rechtsanwalt Thomas Sprute gern zur Verfügung, die unangenehmen Folgen zu minimieren.

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