Wer bislang als Erwerbstätiger Unterhalt an seine minderjährigen Kinder zahlen mußte, hatte nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts lediglich einen Selbstbehalt, also das, was ihm als Minimum für seinen Eigenbedarf verbleiben mußte, von 950,00 € monatlich. Wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht, das jährlich die sog. Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, nach der sich der Kindesunterhalt in aller Regel berechnet, nun mitteilt, wird dieser Selbstbehalt ab Januar 2013 auf 1.000,00 € monatlich erhöht.
Rechtsanwältin Katja Sprute, die unserer Kanzlei die Mandate im Familienrecht betreut, empfiehlt daher betroffenen Unterhaltspflichtigen, aber auch -berechtigten, rechtzeitig den laufenden Unterhalt überprüfen zu lassen, um finanzielle und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Für Fragen im Familienrecht kontaktieren Sie bitte Rechtsanwältin Katja Sprute.