Familienrecht – Mehr Rechte für unverheiratete Väter

Familienrecht. Unverheiratete Väter, die bislang selbstverständlich Unterhalt für ihre Kinder zahlen mußten, aber gegen den Willen der Kindesmutter keinerlei Mitbestimmungsrecht bei der Erziehung der Kinder hatten, können aufatmen. Der Bundestag hat jetzt ein Gesetz verabschiedet, wonach auch unverheiratete Väter, die bislang nur mit Zustimmung der Kindesmutter mit ihr das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhielten, dieses auch gegen ihren Willen beantragen können. Während die Kindesmutter ein solches bislang grundlos verhindern konnte, wird dem Vater das Sorgerecht auf seinen Antrag hin jetzt nur dann verweigert, wenn die Sorgerechtsübertragung auch auf ihn dem Kindeswohl widerspräche. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eltern zusammenleben oder die Kindesmutter sogar den Kontakt zum Kindesvater ablehnt. Entscheidend ist allein, ob der Einfluß des Vaters auf das Kind, den er durch das Sorgerecht ausüben kann, für dieses nachteilig wäre. Rechtsanwältin Katja Sprute, Dezernentin für Familienrecht, begrüßt die nun getroffene Regelung, die nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2009 und 2010, wonach ledigen Vätern ihre verfassungsmäßig garantierten Elternrechte nicht beschnitten werden dürften, längst überfällig war. Die neue Regelung gilt auch für bereits bestehende Vater-Kind-Beziehungen, in denen sich die Mutter bislang weigerte, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen.

Familienrecht – Oberlandesgericht Düsseldorf hebt Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle an

Wer bislang als Erwerbstätiger Unterhalt an seine minderjährigen Kinder zahlen mußte, hatte nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts lediglich einen Selbstbehalt, also das, was ihm als Minimum für seinen Eigenbedarf verbleiben mußte, von 950,00 € monatlich. Wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht, das jährlich die sog. Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, nach der sich der Kindesunterhalt in aller Regel berechnet, nun mitteilt, wird dieser Selbstbehalt ab Januar 2013 auf 1.000,00 € monatlich erhöht.
 
Rechtsanwältin Katja Sprute, die unserer Kanzlei die Mandate im Familienrecht betreut, empfiehlt daher betroffenen Unterhaltspflichtigen, aber auch -berechtigten, rechtzeitig den laufenden Unterhalt überprüfen zu lassen, um finanzielle und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
 
Für Fragen im Familienrecht kontaktieren Sie bitte Rechtsanwältin Katja Sprute.

Rechtzeitige anwaltliche Beratung – und Sie sind entspannter

Mit rechtzeitig eingeholter anwaltlicher Beratung vermeiden Sie viele Sorgen und Prozeßrisiken. Umfassende anwaltliche Beratung wird durch das Internet nicht ersetzt. Zwar finden sich in einschlägigen Foren die einen oder anderen brauchbaren Tipps, aber die umfassende Beratung, die verschiedene Lösungswege mit den jeweiligen Risiken transparent macht, wird dadurch nicht ersetzt.

Ein jüngst von uns bearbeiteter Fall macht dies deutlich. Das Amtsgericht Paderborn hatte zum
Az. 51 C 240/11 (noch nicht rechtskräftig) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Vermieter verlangt knapp 3.000,00 € von der von uns vertretenen ehemaligen Mieterin. Diese hatte die Wohnung mit ihrem damaligen Freund im Jahr 2007 angemietet und nach einem Zerwürfnis mit Ihrem Freund die gemeinsame Wohnung zu Ende 2007 verlassen. Das wußte der Vermieter, bestritt aber, einer Kündigung des Mietvertrags durch das Pärchen mit gleichzeitiger Fortsetzung des Mietvertrags mit dem zurückgelassenen Freund zugestimmt zu haben.

Im Prozeß zeigte sich, daß die von uns vertretene Ex-Mieterin den Beweis des Zugangs der Kündigungserklärung nicht erbringen konnte.

Nur durch unser intensives und insistierendes Verhör der gegnerischen Zeugin konnten wir dem Gericht dennoch Tatsachen liefern, die aufgrund der Kenntnis des Vermieters vom Auszug und der gelebten Mietabrechnung gegenüber dem zurückgebliebenen Ex-Freund zur Abweisung der gegnerischen Zahlungsansprüche gegenüber unserer Mandantin führten.

Wir streiten für unsere Mandanten gern und hart in der Sache, aber Risiken der richterlichen Beweiswürdigung können auch wir nicht immer vollständig beseitigen.

Unsere Mandantin indes litt unter der ungewissen Prozeßsituation, schließlich dauerte es Monate, bis das erlösende Urteil kam. Diese unschönen Zeiten lassen sich durch rechtzeitige anwaltliche Beratung vermeiden.

In einem solchen Fall, der übrigens auch im von Rechtsanwältin Katja Sprute betreuten Familienderzernat regelmäßig ähnlich auftritt, ist für den Fall der Trennung eines verheirateten oder auch nicht verheirateten Mieterpaares, rechtzeitig sicherzustellen, wer die Wohnung weiterbewohnen soll und wer aus dem Vertrag ausscheidet. Demgemäß sind die Interessenlagen mit dem jeweiligen Vermieter rechtzeitig abzustimmen und beweisbar zu dokumentieren.

Übrigens noch zum Familienrecht: Auch derjenige Ehegatte, der nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, kann grundsätzlich die Überlassung der Mietwohnung verlangen. Wie das geht, ist nach anwaltlicher Beratung verständlich.

Die Querbeziehung zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten herzustellen und individuelle Lösungen für Sie zu entwickeln, ist anwaltliche Aufgabe, die das Internet nicht leisten kann.

Düsseldorfer Tabelle 2011 – Teilweise höherer Selbstbehalt

Rechtsanwältin Katja Sprute informiert:

Seit Jahresbeginn gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Diese hat keine Gesetzeskraft, sondern gibt den Gerichten lediglich Richtwerte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche.

Im letzten Jahr sind die Beträge zugunsten der Unterhaltsberechtigten deutlich hochgesetzt worden, hingegen jetzt der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige von 900,00 € auf 950,00 € erhöht wurde sowie eine Anpassung der jeweiligen Bedarfskontrollbeträge um jeweils 50,00 € nach oben erfolgte.

Für die Klärung Ihrer unterhaltsrechtlichen Fragen steht Rechtsanwältin Katja Sprute nach Terminsvereinbarung zur Verfügung.

Trennung, Scheidung und was noch?

Rechtsanwältin Katja SpruteMit einer Trennung sind weitreichende Änderungen der gesamten Lebenssituation verbunden:

Was ist mit den gemeinsamen Kindern? Wer kann in der bislang genutzten Ehewohnung bleiben? Was ist mit dem Hausrat? Wie wird fortan das Leben der nun Getrennten finanziert? Das Leben in zwei getrennten Haushalten ist teurer als in einem. In welcher Höhe bestehen also Unterhaltsansprüche und -pflichten? Was geschieht mit dem gemeinsamen Eigentum der Eheleute? Was passiert mit gemeinsamen Schulden? Bestehen Zugewinnausgleichsansprüche, weil einer der Partner während der Ehe sein eigenes Vermögen in einem größeren Umfang vermehren konnte als der andere? Die Regelung dieser Fragen wird umso schwieriger, je zerstrittener die Parteien sind.

Rechtzeitige anwaltliche Beratung spart Nerven und Geld!

Spätestens an dieser Stelle bereuen daher viele, daß sie den Schritt in die Ehe möglicherweise zu blauäugig gegangen sind und nicht damals schon ein mögliches Scheitern der Ehe in Betracht gezogen haben. Denn solange man sich noch gut versteht, bestehen beste Chancen, die Belange beider Parteien im Trennungsfall angemessen und gerecht zu regeln. Aber auch wenn die Ehe schon geschlossen ist oder die Trennung kurz bevorsteht oder gar erfolgt ist, lohnt es sich immer, und zwar zum einen um der Nerven willen, zum anderen aber insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, sich um eine einvernehmliche Regelung zu bemühen. An dieser Stelle kommen wir mit unserer beruflichen Erfahrung ins Spiel: denn nur wer die rechtlichen Voraussetzungen und Fallstricke kennt, kann eine optimale rechtliche Regelung herbeiführen. Dabei sind wir stets bemüht, ihre rechtlichen Interessen einvernehmlich durchzusetzen. Müssen wir allerdings feststellen, daß Ihr früherer Partner vernünftigen Regelungen nicht zugänglich ist, können Sie sicher sein, daß wir Ihre Interessen dann mit der gleichen Sachlichkeit aber ebenso stringenter Konsequenz vor Gericht vertreten.

Unser Fachwissen für Sie:

Nehmen Sie also unser Fachwissen und unsere Erfahrung für alle Fragen im Zusammenhang mit

■ Trennung/ Scheidung
■ Unterhaltsrecht
■ Sorgerecht
■ Umgangsrecht
■ Güterrecht
■ Vermögensauseinandersetzung

in Anspruch. Eine Trennung bedeutet das Ende einer Lebensgemeinschaft, aber das Leben geht weiter. Wir helfen Ihnen, dies in rechtlicher Hinsicht so angenehm wie möglich zu gestalten.

Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Katja Sprute
Durchwahl Sekretariat 05251 -1609326

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