Architektenrecht

Noch immer kommen uns Architektenverträge älteren Musters unter, in denen die Aufgabenstellung für den Architekten vollmundig definiert wird: Der Architekt sei der nicht an Weisungen gebundene, künstlerisch freie Sachwalter Ihres Bauvorhabens.  – Ihr Bauvorhaben in künstlerisch freier Hand? Einige 100.000 €  Bauvolumen, über die der Architekt weisungsungebunden verfügen können soll?

Solche Verträge passten in die Zeit der Sonnenkönige. Heute ist eine exakt definierte Aufgabenstellung erforderlich. Der Architektenvertrag ist zunächst einmal nichts anderes als ein schlichter BGB-Vertrag mit auch werkvertraglichen Elementen. Der Architekt schuldet solide Grundlagenermittlung, Planung und ggf. Überwachung von Ausführung und Objekt. Umso wichtiger, daß die Architektenleistungen exakt definiert werden. 

Der häufig zu findende Hinweis auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI ) kann ein genaues Pflichtenheft nicht ersetzen. Wie der Name schon sagt, ist die HOAI nicht mehr als ein von Ingenieuren aufgestelltes Regelwerk, wie die dem Archtekten zustehende Vergütung zu bestimmen ist.

Wir sind gleichermaßen für Architekten und Bauherren tätig. Viele zeit- und kostenintensive Streitigkeiten ließen sich vermeiden, wenn es ein klar umrissenes Aufgabenfeld im Vertrag gegeben hätte.

Wir prüfen Ihre Verträge rechtzeitig und bieten Gewähr, daß teure Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Genauso stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn es Unstimmigkeiten über Haftungs- und Honorarfragen gibt. Auch hier hilft unsere Expertise, teure Streitigkeiten zu vermeiden.

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