Immer wieder stellen Betriebskostenabrechnungen sowohl Vermieter als auch Mieter vor Probleme. Allgemeine Fragen, wie Leerstände zu berücksichtigen sind, sich unterjährig veränderte Personenzahlen in der Abrechnung auswirken und nicht durch Zählereinrichtungen ermittelte Verbrauchswerte berechnet werden, führen häufig zu Streit.
Was aber, wenn Teile der Mietwohnungen mit Zählereinrichtungen ausgerüstet worden sind, andere Wohneinheiten aber nicht?
In solchen Fällen tendiert das Amtsgericht Paderborn – so auch die überwiegende Meinung in Rechtssprechung und Literatur – dazu, daß die mit Zählern ausgerichteten Wohneinheiten nicht dem Vorwegabzug unterfallen, damit nicht die übrigen Mieter, denen keine individuell gemessenen Verbrauchswerte zugute kommen, benachteiligt werden.
Übrigens, viele der von uns im Jahr 2017 geprüften Nebenkostenabrechnungen wiesen schwere Fehler auf. Eine genaue Überprüfung lohnt sich jedenfalls.